31 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 940) verwiesen werden. 13.2 Objektiver Tatbestand Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art.