13. Nachfahrabstand des Beschuldigten 1 13.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu halten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, der Nachfahrabstand sei stets so zu wählen, dass auch bei einem überraschenden Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig gehalten werden könne. 31