Der Beschuldigte wusste um die geltende Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. Indem er seine Fahrt filmte und ankündigte, nun würden alle ein Video zu sehen bekommen, das sie nie vergessen würden und beim Filmen dabei immer wieder zwischen Fahrbahn und Geschwindigkeitsanzeige hin und zurück wechselte, dokumentierte er auf eindrückliche Weise, dass es ihm gerade darum ging, die Tempolimiten zu überschreiten. Damit liegt direkter Vorsatz vor. 12.3 Fazit Der Beschuldigte 1 ist damit wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. Mai 2014, schuldig zu sprechen.