Erschwerend ist schliesslich auch zu werten, dass der Beschuldigte 1 bei einem Tempo von rund 210 km/h bis auf wenige Meter auf den Beschuldigten 2 aufschloss und so nicht mehr in der Lage gewesen wäre, angemessen auf plötzliche Manöver desselben zu reagieren. Ferner sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise dazu führen könnten, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wäre. Der Beschuldigte wusste um die geltende Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn.