12.2 Subsumtion Gestützt auf das Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte 1 am 30. Mai 2014 mit einer effektiven Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h und überschritt damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG vorgesehene Grenze klar. Der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist damit erfüllt. Er wäre wohl ebenfalls erfüllt, wenn der Beschuldigte 1 bei seiner Geschwindigkeitsüberschreitung die Grenze von 80 km/h knapp nicht überschritten hätte. So lenkte er sein Fahrzeug während dem gesamten Manöver mit einer Hand und verwendete seine andere Hand dazu, die Fahrt mit dem Mobiltelefon aufzuzeichnen.