Nach der Rechtsprechung des Bundesge- 30 richts führt das Überschreiten der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Geschwindigkeitslimiten lediglich zu einer (nicht unwiderlegbaren) Vermutung der subjektiven Erfüllung des Tatbestandes (BGE 142 IV 137 E. 11.2.). Dem Richter soll aber ein Ermessenspielraum nicht genommen werden, um gewisse Verhaltensweisen zu beurteilen, die den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllen, ohne indessen den Vorsatz zu beinhalten.