90 Abs. 4 lit. d SVG unter anderem vor, wo eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wird. Diesfalls soll laut Gesetz in jedem Fall eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen (Art. 90 Abs. 4 SVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- 30 richts führt das Überschreiten der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Geschwindigkeitslimiten lediglich zu einer (nicht unwiderlegbaren) Vermutung der subjektiven Erfüllung des Tatbestandes (BGE 142 IV 137 E. 11.2.).