6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3; HANS MAURER, in: Donatsch [Hrsg], Kommentar StGB/JStGB, 20. Aufl. 2018, N 31 zu Art. 90 SVG). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1mit Hinweisen). 12.1.3 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt nach Art. 90 Abs. 4 lit.