Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklicht hat. Eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben ist hingegen auch nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 mit Hinweisen).