Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. 12.1.2 Wie dem Wortlaut des Gesetzes ("namentlich") zu entnehmen ist, zählt Art. 90 Abs. 3 SVG die verbotenen Verhaltensweisen beispielhaft auf (BGE 142 IV 137 [= Pra 106 (2017) Nr. 42] E. 6.1 und E. 9.1).