Dabei betrug der zeitliche Nachfahrabstand zwischen den beiden Wagen bei Tempo 210 km/h unter Beobachtung der Sicherheitsabzüge ca. 0,443 Sekunden. Abgesehen von der Berechnung der effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten gelangt die Kammer damit zum gleichen Beweisergebnis, wie vor ihr bereits die Vorinstanz. 29 III. Rechtliche Würdigung