Ungefähr um 21:11 Uhr filmte der Beschuldigte 1 eine Phase, in der er den Wagen bis auf eine Geschwindigkeit von 237 km/h, der Anklage folgend auf 230 km/h, beschleunigte und dabei eine effektive Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h erreichte. Der Beschuldigte 2 fuhr dabei zumindest in der Anfangsphase dem Beschuldigten 1 voraus und bis zu einer Geschwindigkeit von mindestens 210 km/h gleich schnell wie der Beschuldigte 1 im Mercedes O.____ (Typus). Dabei betrug der zeitliche Nachfahrabstand zwischen den beiden Wagen bei Tempo 210 km/h unter Beobachtung der Sicherheitsabzüge ca. 0,443 Sekunden.