Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 am 30 Mai 2014 von der Raststätte I.____ (Ortschaft) mit dem vom Beschuldigten 2 unmittelbar vorher in W.________ gekauften Mercedes O.____ (Typus) auf der Autobahn A5 Richtung Biel fuhr und verschiedene Sequenzen mit seinem Mobiltelefon filmte. Ungefähr um 21:11 Uhr filmte der Beschuldigte 1 eine Phase, in der er den Wagen bis auf eine Geschwindigkeit von 237 km/h, der Anklage folgend auf 230 km/h, beschleunigte und dabei eine effektive Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h erreichte.