Bei der unter Ziff. 11.6 hiervor berechneten Geschwindigkeit von ca. 195 km/h ergibt sich bei einer Distanz von 24 Metern zwischen den Fahrzeugen der beiden Beschuldigten ein zeitlicher Nachfahrabstand von ca. 0,443 Sekunden (Formel: Abstand * 3,6 / Geschwindigkeit in km). 11.8 Beweisergebnis Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 am 30 Mai 2014 von der Raststätte I.____ (Ortschaft) mit dem vom Beschuldigten 2 unmittelbar vorher in W.________ gekauften Mercedes O.____ (Typus) auf der Autobahn A5 Richtung Biel fuhr und verschiedene Sequenzen mit seinem Mobiltelefon filmte.