Die Polizei hat für die Ermittlung des Abstandes insgesamt drei Standbilder aus dem Videomaterial extrahiert (pag. 236). Anhand der Bodenmarkierungen errechnete sie einen Nachfahrabstand von 18 Metern, dem sie einen Ungenauigkeitszuschlag von 6 Metern hinzufügte und so zu einem relevanten Abstand von 24 Metern gelangte. Auf ihre nachvollziehbare Berechnungen kann verwiesen werden (Deliktsblatt vom 22. Januar 2015, pag. 234-236). Bei der unter Ziff.