Unter diesen Umständen ist «in dubio pro reo» von dieser letzten, für den Beschuldigten 2 günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Auch so erachtet es die Kammer aber als erstellt, dass der Beschuldigte 2 mindestens mit der gleichen Geschwindigkeit unterwegs war, als ihm der Beschuldigte 1 bei Zeitindex 0:38/0:39 der Sequenz Nr. 14 mit rund 210 km/h folgte. Unter Berücksichtigung der auch hier vorzunehmenden Sicherheitsabzüge gemäss Ziff. 11.4 lit. d hiervor in der Höhe von hier 14,5 km/h lässt sich daraus eine effektiv vom Beschuldigten 2 gefahrene Geschwindigkeit von ca. 195 km/h errechnen.