Möglich wäre aber auch, dass 28 sich der Beschuldigte 1 nach einer anfänglichen Beschleunigungsphase wieder zurückfallen liess und sich dabei stets im Perimeter der Abstandswarnleuchte befand. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass die Abstandsleuchte den Beschuldigten 2 bis zum Abschluss eines vom Beschuldigten 1 eingeleiteten Überholmanövers erfasste. Unter diesen Umständen ist «in dubio pro reo» von dieser letzten, für den Beschuldigten 2 günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen.