wie genau er sein Tempo aber gestaltete, lässt sich aufgrund des auf die Geschwindigkeitsanzeige beschränkten Sichtfelds nicht sagen. So ist zwar durchaus denkbar, dass auch der Beschuldigte 2 seinen Wagen gleichsam bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 235 km/h beschleunigte, bevor er die Fahrbahn wieder für den Beschuldigten 1 frei gab. Möglich wäre aber auch, dass 28 sich der Beschuldigte 1 nach einer anfänglichen Beschleunigungsphase wieder zurückfallen liess und sich dabei stets im Perimeter der Abstandswarnleuchte befand.