Bei der darauf folgenden Geschwindigkeitserhöhung kommt der Beschuldigte 2 nicht mehr ins Bild der Kamera. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, deutet zwar die weiterhin leuchtende Abstandsleuchte darauf hin, dass der Beschuldigte 2 nach wie vor in ähnlichem Tempo vor dem Beschuldigten 1 herfuhr, bis die Abstandsleuchte bei Zeitindex 0:48 und einem auf dem Tacho ersichtlichen Tempo von rund 235 km/h wieder erlöscht; wie genau er sein Tempo aber gestaltete, lässt sich aufgrund des auf die Geschwindigkeitsanzeige beschränkten Sichtfelds nicht sagen.