Weiter ist zu beachten, dass für den Beschuldigten 2 unter diesen Umständen kein Anlass bestanden hätte, seine Beteiligung an der Verkaufsabwicklung komplett zu bestreiten. Das nachträgliche Vorbringen erscheint unter diesen Umständen in erster Linie darauf ausgerichtet, mögliche Alternativszenarien aufzuzeigen und so die eigene Täterschaft in Zweifel zu ziehen. Dies wirkt nicht überzeugend.