Hinweise darauf, dass dort ein Fahrerwechsel vollzogen worden wäre, bestehen aber nicht. Zunächst wäre ein solcher auch vom Beschuldigten 1 wahrgenommen worden und er hätte nicht kurz darauf mit der Ansage «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)» das Überholmanöver des Beschuldigten 2 angekündigt. Weiter ist zu beachten, dass für den Beschuldigten 2 unter diesen Umständen kein Anlass bestanden hätte, seine Beteiligung an der Verkaufsabwicklung komplett zu bestreiten.