Bloss theoretische Zweifel vermag auch der oberinstanzlich vorgebrachte Einwand des Beschuldigten 2 zu begründen, dass es in J.____ (Ortschaft) zu einem Fahrerwechsel gekommen sei. Zwar lässt die Aussage des Beschuldigten 1 in der Sequenz Nr. 13 vermuten, dass die Beschuldigten die Autobahn in J.____ (Ortschaft) tatsächlich zwischenzeitlich verliessen («Di Père wot in J.____ (Ortschaft) usä, was wot dä dert?»). Hinweise darauf, dass dort ein Fahrerwechsel vollzogen worden wäre, bestehen aber nicht.