__ (Rufname)») und «C.____ (Nachname)» also dem Beschuldigten 2 angekündigt hatte. Dass es sich beim angesprochenen «C.____ (Nachname)» um eine andere Person gehandelt haben könnte, erscheint mit Blick auf den kurz zuvor abgewickelten Verkauf, den auf den Beschuldigten 2 eingelösten Mercedes V.____ (Typus) und die Verbindung zum Beschuldigten 1 praktisch ausgeschlossen. Bloss theoretische Zweifel vermag auch der oberinstanzlich vorgebrachte Einwand des Beschuldigten 2 zu begründen, dass es in J.____ (Ortschaft) zu einem Fahrerwechsel gekommen sei.