Wäre – wie es vom Beschuldigten 2 geltend gemacht wird – sein Sohn das neu erstandene Auto abholen gegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses auch selber gelenkt hätte und nicht mit dem Geschäftsauto seines Vaters von W.____ (Ortschaft) nach Biel gefahren wäre. Weiter hätte für den Beschuldigten 1 auch kein Anlass bestanden, die Fahrt von W.____ (Ortschaft) nach Bern – welche er, wie in den Videos verschiedentlich erwähnte, mit dessen «Père» zurücklegte – für N.________ zu dokumentieren. Unter diesen Umständen liegt bereits nahe, dass der Beschuldigte 2 den Mercedes V.____ (Typus) auch noch führte, als er den Beschuldigten 1 in der Sequenz Nr. 14 überholte;