__ (Typus) in W.____ (Ortschaft) abgeholt habe und er den Mercedes V.____ (Typus) am besagten Tag nicht von W.____ (Ortschaft) nach H.____ (Ortschaft) geführt habe, erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen. Wäre – wie es vom Beschuldigten 2 geltend gemacht wird – sein Sohn das neu erstandene Auto abholen gegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses auch selber gelenkt hätte und nicht mit dem Geschäftsauto seines Vaters von W.____ (Ortschaft) nach Biel gefahren wäre.