Dafür sprechen zunächst die glaubhaften Aussagen des Verkäufers, welcher die Abwicklung des Verkaufs anhand von ausgefallenen Details nachvollziehbar schilderte. Hinweise darauf, dass dieser den Beschuldigten 2 zu Unrecht belastet haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Passend zur Version des Verkäufers findet sich in den Akten ein Kaufvertrag, welcher den Beschuldigten 2 als Käufer ausweist und dokumentiert, dass der Restkaufpreis von CHF 61‘000.00 am 30. Mai 2014 in W.________ übergeben worden war. Eine Notiz auf dem Kaufvertrag deutet weiter daraufhin, dass das entsprechende Datum bereits vorgängig als Liefertermin vereinbart wurde (pag.