der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 924 ff.), erachtet es auch die Kammer gestützt auf die zugänglichen Beweismittel als erstellt, dass es der Beschuldigte 2 war, der in W.________ den Restkaufpreis für den Mercedes O.____ (Typus) übergab und anschliessend in seinem Mercedes V.____ (Typus) zusammen mit dem Beschuldigten 1, welcher seinerseits den neu erstandenen Mercedes O.____ (Typus) führte, von W.____ (Ortschaft) in Richtung Bern fuhr. Dafür sprechen zunächst die glaubhaften Aussagen des Verkäufers, welcher die Abwicklung des Verkaufs anhand von ausgefallenen Details nachvollziehbar schilderte.