durch C.________, also den Beschuldigten 2, übergeben worden (pag. 318 Z. 99 i.V.m. Z. 102 und Z. 129). Den Sohn habe er, soweit er es im Kopf habe, nie gesehen (pag. 318 Z. 122 f.). Anlässlich der Übergabe des Kaufpreises habe der Beschuldigte 2 bemerkt, dass das 26 Fahrzeug für seinen Sohn sei, welcher eben gerade nicht anwesend gewesen sei (pag. 318 Z. 129 f.). Wie bereits die Vorinstanz, auf deren zutreffende Beweiswürdigung diesbezüglich ergänzend zu verweisen ist (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.