312 Z. 242). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte 2 auch anlässlich der erstinstanzlichen (pag. 858 ff.) und der oberinstanzlichen (pag. 1212 f.). Hauptverhandlung. Der Verkäufer des Mercedes O.____ (Typus) führte anlässlich seiner Befragung vom 11. Mai 2016 aus, er könne sich aufgrund des speziellen Ablaufs noch an den besagten Verkauf erinnern. Sein Cousin habe Vater und Sohn das Auto gezeigt. Als er selber aus den Ferien zurückgekommen sei, habe der die Sache übernommen und es sei zu Verkaufsgesprächen, der Anzahlung und dem Verkauf gekommen.