Dies sei zwar möglich; es wäre diesfalls aber ohne sein Wissen geführt worden (pag. 309 Z. 131-135). Er selber habe am 30. Mai 2014 gemäss dem Wochenrapport frei gehabt, da er die «Brücke» gemacht habe (pag. 309 Z. 150 f.). Zur Abwicklung des Kaufs des Mercedes O.____ (Typus) führte der Beschuldigte 2 weiter aus, er habe zwar irgendwann einmal an einem Abend dem Anbieter in W.____ (Ortschaft) eine Anzahlung vorbeigebracht und eine Quittung unterzeichnet, einen Kaufvertrag habe er aber nie unterschrieben (pag. 311 f. Z. 210-256). Das Auto in W.____ (Ortschaft) abgeholt habe nicht er, sondern sein Sohn (pag. 312 Z. 242).