Er habe einen Doppelgänger in H.____ (Ortschaft), der allerdings keinen Schlüssel zu seinem Wagen habe (pag. 297 Z. 144-155). Schliesslich regte der Beschuldigte 2 an, es sei möglich, dass das Video manipuliert worden sei; die Jungen könnten heute alles manipulieren (pag. 301 Z. 339 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2016 gab der Beschuldigte 2 an, er könne nicht beantworten, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls gelenkt habe. Er habe versucht, diesbezüglich zu recherchieren, habe aber nichts herausgefunden. Es stelle sich für ihn nach wie vor die Frage, ob es sich tatsächlich um sein Fahrzeug handle. Dies sei zwar möglich;