1189). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass den Unsicherheiten bezüglich Luftdruck und Profiltiefe, welche vom Gutachter mit einer Abweichung von 2-3 km/h berücksichtigt wurden, ungebührend Rechnung getragen worden wäre, wie dies vom Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde. d. Einschätzung der konkret möglichen Ungenauigkeiten Aus der Veränderung der Bereifung auf der Hinterachse zwischen dem Vorfall am 30. Mai 2014 und der Tachoüberprüfung am 28. Juli 2018 kann sich gemäss Angaben des Experten vom 8. November 2018 eine Abweichung auf der Tachoanzeige