Vorliegend rechtfertigt sich eine konkrete Tachokontrolle schon deshalb, weil bei beiden Beschuldigten relativ hohe Strafen auf dem Spiel stehen. Weiter geht es im vorliegend zu beurteilenden Fall um Geschwindigkeiten, die ausserhalb der üblichen Überschreitungen liegen und auch von der Formel in Art. 55 Abs. 2 VTS nicht erfasst sind. Schliesslich vermag die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie der «VSKV- ASTRA-Methode» gegenüber der «Methode Boll» den Vorzug gab, nicht zu überzeugen. So steht die VTS als Verordnung des Bundesrates höher in der Normenhierarchie, als eine Verordnung des ASTRA.