Die beiden von der Vorinstanz diskutierten Methoden unterscheiden sich im Ergebnis nicht wesentlich; ergeben sich aus ihnen doch jeweils vergleichbare Sicherheitsabzüge von den abgelesenen Geschwindigkeiten von 34,5 km/h («VSKV- ASTRA-Methode») bzw. 27 km/h («Methode Boll»). Dennoch erweist sich die Wahl für den vorliegend zu beurteilenden Fall als relevant, da sich daraus effektive Geschwindigkeiten ergeben, die entweder knapp unter (195,5 km/h) oder knapp über (203 km/h) der Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG liegen. b. Gutachten des TCS