941 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, 21 auch wenn keines der in der VSKV-ASTRA geregelten Szenarien genau passe, komme die «Nachfahrmessung mit nicht kalibriertem Messsystem» dem vorliegend zu beurteilenden Fall am nächsten. Sie erblickte in Art. 8 Abs. 1 lit. 1 VSKV-ASTRA zudem eine Spezialbestimmung zur VTS und brachte den dort vorgesehenen Abzug von 15% «in dubio pro reo» zur Anwendung. Die beiden von der Vorinstanz diskutierten Methoden unterscheiden sich im Ergebnis nicht wesentlich;