In Wirklichkeit gefahrene Geschwindigkeit a. Methodendiskussion der Vorinstanz Die Vorinstanz führte nebst der Analyse der erwähnten Videosequenz Nr. 14 keine Beweismassnahmen durch, um die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu ermitteln. Dafür setzte sie sich in ihren schriftlichen Erwägungen ausführlich mit den Methoden zur Berechnung möglicher Abweichungen der Tachoanzeige von den effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten auseinander.