Für die auf dem Tacho ersichtliche Geschwindigkeit kann auf S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 917 f.) bzw. auf das dort abgebildete Standbild aus der Sequenz Nr. 14 verwiesen werden, zumal diese vom Beschuldigten 1 nicht angefochten wurde. Bei Zeitindex 0:46, 0:48 und 0:49 der Sequenz Nr. 14 kann auf dem Tacho eine Geschwindigkeit von mindestens 230 km/h abgelesen werden.