Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 925 f.) verwiesen werden. Fazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass es der Beschuldigte 1 war, der den vom Beschuldigten 2 unmittelbar vorher bei der Y.________ GmbH gekauften Mercedes O.____ (Typus) am 30. Mai 2014 von 20:23 bis ca. 21:15 Uhr führte und die Filmaufnahmen Nr. 12-14 erstellte. Der Beschuldigte 1 hat dies mit seiner Nichtberufung gegen das erstinstanzliche Urteil auch de facto anerkannt.