, insb. pag. 822). Dafür sprechen auch die in den Videosequenzen auszumachenden zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen (zurückgelegte Kilometer gemäss Tacho und Distanz zwischen dem Verkaufsort und der Raststätte I.____ (Ortschaft) bzw. dem Tatort) sowie die in der Sequenz Nr. 14 kurz sichtbaren Kleider des Fahrers (Uhr und Jacke), als er sich nach unten beugt, um das zu Boden gefallene Mobiltelefon aufzuheben (Sequenz Nr. 14 ab Zeitindex 00:51 bzw. 01:25). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag.