317 Z. 69 ff. i.V.m. Z. 64 ff. und pag. 271). Schliesslich zeigen die nachträglich von Herrn S.________ eingereichten Unterlagen, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer des verkauften Mercedes O.____ (Typus) mit den von der Polizei oberinstanzlich beigebrachten Unterlagen übereinstimmt (pag. 273 i.V.m. pag. 1022). Fazit Nach dem Gesagten steht für die Kammer fest, dass die Filmaufnahmen aus dem Auto heraus gemacht worden sind, das am 30. Mai 2014 von der Y.________ GmbH an C.________ verkauft wurde und seither auf dessen Sohn N.________ als Halter eingelöst ist.