270 ff.) sowie Abklärungen der Kantonspolizei Bern zum zweiten involvierten Fahrzeug (pag. 281 f.). In subjektiver Hinsicht sind es die Aussagen des Beschuldigten 1, des Beschuldigten 2 und von S.________, dem Verkäufer des Mercedes O.____ (Typus). Auf ihre zutreffenden Erwägungen diesbezüglich ist vorab zu verweisen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 917 ff.). Die Kammer würdigt die erwähnten sowie die oberinstanzlich zusätzlich erhobenen (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor)