10. Argumente des Beschuldigten 1 Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte 1 anerkenne grundsätzlich, zu schnell gefahren zu sein; er bestreite aber das Ausmass seiner Geschwindigkeitsüberschreitung. Das von der Kammer eingeholte Gutachten weise in verschiedenerlei Hinsicht Mängel auf. Der gravierendste Mangel im Gutachten sei, dass es bei der Tachoeichung ab einer Messgeschwindigkeit von 100 km/h effektiv höhere Geschwindigkeiten ausweise, als auf dem Tacho angezeigt würden. Gemäss Art.