Es stütze sich ferner verschiedentlich auf nicht abgeklärte oder nicht bewiesene Umstände (wie Reifenart, Reifendruck, Felgen). Es sei sodann nicht ersichtlich, wie sich die diesbezüglich ermittelten Unsicherheiten zueinander verhalten würden bzw. wie diese zu kumulieren wären. Dies sei für die Berechnung des massgebenden Abzuges aber entscheidend. Das Gutachten sei weiter nicht «aus einem Guss» erstellt, sondern gewissermassen «zusammengestiefelt» worden, was weiter zu seiner Fehlerhaftigkeit beitrage. Ferner könne und dürfe es nicht sein, dass ein Tacho eine tiefere, als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeige.