Es sei weder klar ersichtlich, ab wann diese aufleuchte und wieder ausgehe, noch könne mit Sicherheit gesagt werden, dass es nicht andere Gründe für ihr Aufleuchten (wie z.B. andere Verkehrsteilnehmer) gebe. Es gebe zu viele Unsicherheiten und Eventualitäten, als dass sich für den Beschuldigten 2 eine Verurteilung rechtfertigen könne. Auch im oberinstanzlich eingeholten Gutachten bleibe vieles unklar; es sei teilweise spekulativ und widersprüchlich. Es stütze sich ferner verschiedentlich auf nicht abgeklärte oder nicht bewiesene Umstände (wie Reifenart, Reifendruck, Felgen).