_ weiter darauf hin, die Vorinstanz habe die massgebende Geschwindigkeit korrekt ermittelt, indem sie sich bei der Berechnung auf die VSKV-ASTRA-Methode gestützt und so die lex specialis zur Anwendung gebracht habe. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang mit dem Aufleuchten der Abstandswarnleuchte argumentiere, sei dies höchst spekulativ und nicht gangbar. Es sei weder klar ersichtlich, ab wann diese aufleuchte und wieder ausgehe, noch könne mit Sicherheit gesagt werden, dass es nicht andere Gründe für ihr Aufleuchten (wie z.B. andere Verkehrsteilnehmer) gebe.