17 führungen auszumachen seien, deute dies lediglich darauf hin, dass das Gesagte nicht auswendig gelernt und darum realitätsbasiert sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wies Rechtsanwalt E.________ weiter darauf hin, die Vorinstanz habe die massgebende Geschwindigkeit korrekt ermittelt, indem sie sich bei der Berechnung auf die VSKV-ASTRA-Methode gestützt und so die lex specialis zur Anwendung gebracht habe.