(Ortschaft) begeben habe. Soweit sich der Beschuldigte 1 in gewissen Videosequenzen auf «N.________‘s Père» beziehe, betreffe dies nie den Streckenabschnitt, in welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden seien. Der auf den Videosequenzen ersichtliche Kilometerstand des Mercedes O.____ (Typus) lege sodann nahe, dass man die Autobahn zwischenzeitlich verlassen habe. Der von ihm (dem Beschuldigten 2) vorgebrachte Lenkerwechsel in J.____ (Ortschaft) sei damit ohne Weiteres möglich. Schliesslich habe ihm die Vorinstanz angelastet, er habe karg ausgesagt.