919), welche für sich alleine aber nicht genügend Sicherheit bieten würden. Richtig sei zwar, dass am besagten Tag in W.____ (Ortschaft) ein Auto gekauft und Richtung Biel geführt worden sei; dieses sei aber vom Beschuldigten 1 und nicht von ihm gelenkt worden. Es sei nicht erwiesen, mit wem der Beschuldigte 1 dieses Fahrzeug in W.____ (Ortschaft) abgeholt habe. Weder die dokumentierten Geldflüsse noch die Unterschriften auf den Dokumenten würden diesbezüglich Klarheit bringen. Es sei ferner möglich, dass sich eine Gruppe von Personen nach W.____ (Ortschaft) begeben habe.