___ ausführen, er bestreite seine Täterschaft nach wie vor. Es gebe lediglich gewisse Indizien, die dafür sprächen, dass er das vor dem Beschuldigten 1 fahrende Fahrzeug gelenkt habe. Es lasse sich aber weder rechtsgenüglich nachweisen, dass es sich beim involvierten Mercedes um den auf ihn zugelassenen Wagen handle, noch dass er es gewesen sei, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe. Die Vorinstanz habe ihre Zuordnung einzig auf die Abklärungen der Polizei gestützt (pag. 919), welche für sich alleine aber nicht genügend Sicherheit bieten würden.