Auch wenn danach das vordere Auto auf dem Video nicht mehr sichtbar sei, bleibe die Warnleuchte bis zum Zeitindex 00:47 an. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte 1 mit einer Geschwindigkeit von 230 km/h unterwegs. Aus dem permanenten Leuchten der Abstandsleuchte könne abgeleitet werden, dass das vor dem Beschuldigten 1 fahrende Auto währenddessen mindestens die gleiche Geschwindigkeit gehabt haben müsse, wie der kurz dahinter zirkulierende Beschuldigte 1. 9.2 Der Beschuldigte 2 Der Beschuldigte 2 liess über Rechtsanwalt E.________ ausführen, er bestreite seine Täterschaft nach wie vor.